Liebe
Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
bitte
lesen Sie die nachfolgenden Bestimmungen aufmerksam durch. Sie ergänzen
die gesetzlichen Regelungen und werden Inhalt des Reisevertrages,
der im Falle Ihrer Buchung zwischen uns, der Firma EchnAton Reisen
und Seminare GbR und Ihnen zustande kommt
1. Anmeldung, Bestätigung
1.1 Mit der Reiseanmeldung bieten Sie EchnAton
Reisen und Seminare GbR den Abschluss eines Reisevertrages auf
der Grundlage der Reiseausschreibung, der zur betreffenden Reise
gehörenden Detailbeschreibung und dieser Allgemeinen
Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich,
fernmündlich, schriftlich (auch per Telefax) oder in
elektronischer Form(Internet, E-mail) erfolgen.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch
den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für
seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit
der Annahme Ihres Angebotes durch EchnAton
Reisen und Seminare GbR zustande, für die es keiner
besonderen Form bedarf. Über den Vertragsschluss informiert EchnAton
Reisen und Seminare GbR Sie mit der Buchungsbestätigung.
1.4 Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot von EchnAton Reisen
und Seminare GbR vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie EchnAton
Reisen und Seminare GbR die Annahme dieses neuen Angebots erklären.
Dies kann durch ausdrückliche Erklärung, oder schlüssig durch
Leistung einer Anzahlung, durch Leistung des (Rest)-Reisepreises
oder durch Reiseantritt erfolgen.
2. Bezahlung
2.1 Nach Erhalt der Reisebestätigung und des
Reisepreissicherungsscheines, der sämtliche gezahlten
Kundengelder sichert, ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises,
mindestens aber Euro 200,- zu leisten. Die Anzahlung wird auf den
Gesamtreisepreis angerechnet.
2.2 Der Restbetrag des
Gesamtreisepreises ist spätestens 14 Tage vor Reisebeginn (maßgeblich
ist der Eingang der Zahlung bei EchnAton Reisen und Seminare GbR) fällig und zahlbar, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und EchnAton
Reisen und Seminare GbR nicht mehr aus dem in Ziffer 7.1
genannten Grund vom Reisevertrag zurücktreten kann. Ist der fällige
Gesamtpreis nicht bis zu diesem Zeitpunkt oder bei kurzfristiger
Buchung nicht unverzüglich nach Übersendung des
Sicherungsscheines nicht oder nicht vollständig bezahlt, obgleich
der Teilnehmer einen Sicherungsschein erhalten hat, kann EchnAton
Reisen und Seminare GbR nach Mahnung und Fristsetzung zur
Zahlung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) und vom Kunden
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen von EchnAton Reisen und Seminare GbR ergibt sich ausschließlich aus dem
Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der für die
betreffende Reise geltenden Detailbeschreibung im Prospekt und den
in der Reisebestätigung verbindlich aufgeführten Sonderwünsche.
3.2 Wird auf Ihren Wunsch von EchnAton
Reisen und Seminare GbR ein individueller Reiseablauf
organisiert, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von EchnAton
Reisen und Seminare GbR ausschließlich aus dem entsprechenden
konkreten Angebot an Sie und der entsprechenden Buchungsbestätigung.
3.3 Leistungsträger (z.B.
Seminarhäuser, Hotels, Transportunternehmen) und Reisevermittler
bzw. Reisebüros sind von EchnAton
Reisen und Seminare GbR nicht bevollmächtigt, Zusicherungen
zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die
Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von EchnAton
Reisen und Seminare GbR hinausgehen oder im Widerspruch dazu
stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
4. Leistungsänderungen,
Preisänderungen
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen
wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Preisänderungen sind nach
Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der tatsächlich
nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen, bei
Vertragsabschluss unvorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten
oder Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden
Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich
die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen pro Person, bzw. pro Sitzplatz auf den
Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies
der Fall sein, werden Sie unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten
Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.
4.3 Bei Preiserhöhungen über 5
% oder wenn eine erhebliche Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung vorliegt, sind Sie berechtigt, kostenfrei vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn EchnAton
Reisen und Seminare GbR in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis aus ihrem Programm anzubieten. Der Reisende hat
diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung von EchnAton
Reisen und Seminare GbR über die Preiserhöhung EchnAton
Reisen und Seminare GbR gegenüber geltend zu machen. Treten
Sie in diesem Fall vom Reisevertrag zurück, erhalten Sie an EchnAton Reisen und Seminare GbR bereits geleisteten Zahlungen
unverzüglich voll zurückerstattet.
5. Rücktritt durch den
Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Sie können jederzeit vor Beginn der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
bei EchnAton Reisen und Seminare GbR. Ihnen wird aus Beweisgründen
dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Wenn Sie zurücktreten, dann
kann EchnAton Reisen und
Seminare GbR eine angemessene Entschädigung für die
getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei
sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann, bestimmt. EchnAton Reisen und Seminare GbR weist darauf hin, dass sie diesen
Anspruch nach ihrer Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen
kann. Dabei kann EchnAton
Reisen und Seminare GbR eine pauschalierte Entschädigung wie
folgt verlangen:
Bis 95. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises
ab 94. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises
ab 6. Tag bis am Tag des Reiseantrittes 90 % des Reisepreises
Wir empfehlen den Abschluss einer
Reisekostenrücktrittsversicherung.
Ihnen steht es frei – auch bei Berechnung der pauschalierten
Stornoentschädigung -, EchnAton
Reisen und Seminare GbR nachzuweisen, dass ihr tatsächlich
wesentlich geringere oder keine Kosten entstanden sind.
5.3 Statt zurückzutreten, können
Sie bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson stellen, wobei EchnAton
Reisen und Seminare GbR sich vorbehält, diese Person
abzulehnen, sofern sie den besonderen Erfordernissen der Reise
nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen
nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Für die durch den
Wechsel in der Person des Reisenden entstehenden Mehrkosten und
den Reisepreis haften ursprünglicher und neuer Reisender
gesamtschuldnerisch.
6. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß
angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit
oder aus anderen, nicht von EchnAton
Reisen und Seminare GbR zu vertretenden Gründen nicht in
Anspruch, so besteht kein Anspruch Ihrerseits auf anteilige Rückerstattung.
Auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung
wird hingewiesen.
7. Rücktritt und Kündigung
durch EchnAton Reisen und Seminare GbR
7.1 EchnAton Reisen und
Seminare GbR kann bis 14 Tage vor Reiseantritt wegen
Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten,
wenn sie in der jeweiligen Reiseausschreibung die
Mindestteilnehmerzahl beziffert hat sowie den Zeitpunkt angegeben
hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Reisenden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen
sein muss. EchnAton Reisen
und Seminare GbR ist verpflichtet, Ihnen gegenüber die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären. Sie erhalten dann die auf
den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.
7.2 EchnAton
Reisen und Seminare GbR kann ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung durch EchnAton
Reisen und Seminare GbR nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum
Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist.
Kündigt EchnAton
Reisen und Seminare GbR, so behält EchnAton
Reisen und Seminare GbR den Anspruch auf den Reisepreis; muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen oder ähnliche
Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt,
einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten
Beträge. Bei der Kündigung wird EchnAton
Reisen und Seminare GbR durch die jeweilige Reiseleitung
vertreten. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt
der Störer selbst.
8. Kündigung infolge höherer
Gewalt
Wird die Reise infolge einer bei Vertragsschluss nicht
voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können beide Teile den Vertrag kündigen.
Im Falle der Kündigung kann EchnAton Reisen und Seminare GbR für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. EchnAton Reisen
und Seminare GbR ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In
jedem Fall hat sie die zur Durchführung der Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung
tragen die Parteien je zur Hälfte; im Übrigen fallen die Kosten
dem Reisenden zur Last.
9. Obliegenheiten des
Reisenden
9.1 Falls Sie Ihre Reisedokumentation nicht spätestens 8 Tage vor
Abreise erhalten haben, haben Sie EchnAton
Reisen und Seminare GbR umgehend zu benachrichtigen. Die
Seminare werden nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Es
obliegt dem Kunden, vor der Reise ggf. unter Einbeziehung
fachkundigen ärztlichen Rates selbst zu prüfen und überprüfen
zu lassen, ob eine Teilnahme an den Kursen mit der jeweiligen körperlichen
Verfassung vereinbar ist und diese die von der Reise vorgesehene
Heilbehandlung zulässt.
9.2 Der Reisende ist
verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen (Schadensminderungspflicht) mitzuwirken,
eventuelle Schäden möglichst zu vermeiden oder nach Eintritt
gering zu halten.
10. Gewährleistung, Kündigung
durch den Reisenden, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
10.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie
Abhilfe verlangen, wobei EchnAton
Reisen und Seminare GbR die Abhilfe verweigern kann, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. EchnAton
Reisen und Seminare GbR kann in der Weise Abhilfe schaffen,
dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse /
Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.
10.2 Wird eine Reise infolge
eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet EchnAton
Reisen und Seminare GbR innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. Wir
informieren über die Pflicht des Reisenden, einen aufgetretenen
Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung
des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich
ist oder von uns verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung
durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.
10.3 Ansprüche wegen
Nichterbringung bzw. nicht vertragsgemäßer Erbringung von
Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der
vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise (Rückreisedatum)
geltend zu machen. Die Reiseleitung oder Leistungsträger wie etwa
das Hotel sind nicht befugt oder empfangsbevollmächtigt, die
Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen
entgegenzunehmen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der
Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es
sich um deliktische Ansprüche handelt. Gepäckschäden oder Gepäckverzögerungen
sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung
nach Aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich
an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen
Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen
Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
10.4 Ansprüche des Reisenden
nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden
sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und uns Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder wir die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11. Pass- und
Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
11.1 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen der
Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt.
11.2 EchnAton
Reisen und Seminare GbR informiert Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und
Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B.
polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die
Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.3 Der Reisende sollte sich über
sämtliche, über den in Ziffer 11.2 genannten Umfang hinaus
erforderlichen Infektions- und Impfschutz sowie andere
Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig selbst informieren und ggf. ärztlichen
Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen.
Auf allgemeine
Informationen, erhältlich insbesondere bei den Gesundheitsämtern,
reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern (z.B.
Internetseite des Bernhard-Nocht-Institutes in Hamburg),
reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.
12. Haftung,
Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung von EchnAton
Reisen und Seminare GbR für Schäden, die nicht Körperschäden
sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt oder b) EchnAton Reisen und Seminare GbR für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungsbeschränkung
gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen
wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
12.2 Gelten für eine von einem
Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Übereinkommen
oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen und Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht
werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden
hierauf berufen.
13. Informationspflichten
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet EchnAton Reisen und Seminare GbR, den Kunden über die Identität
der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist EchnAton
Reisen und Seminare GbR verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird/werden. Auch über den Wechsel der ausführenden
Fluggesellschaft muss EchnAton
Reisen und Seminare GbR den Kunden informieren. Sie muss
unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den
Wechsel unterrichtet wird.
Die Black List ist nach
ihrer Veröffentlichung durch die EU auf der Internetseite der EU Black
List der EU
und in den Geschäftsräumen der Veranstalter einsehbar und wird
von der EU ständig aktualisiert.
14. Sonstiges
14.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit
und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
14.2 EchnAton
Reisen und Seminare GbR kann vom Kunden an seinem Sitz
verklagt werden.
Reiseveranstalter:
EchnAton Reisen und Seminare GbR
Hörgersdorf 16
84416 Taufkirchen
Tel.: 0049-(0)8084-56 24 04
Fax: 0049-(0)8084-56 24 63
Geschäftsführung: Diana Schulz und Kilian van der Scheer
Taufkirchen,
Juni 2009 |